
Pendlerpauschale auf 40 Cent ab dem 1. Kilometer erhöhen!
Von 2021 an gilt für sechs Jahre ab dem 21. Kilometer eine höhere Pendlerpauschale. Für die meisten Pendler bleibt die Pauschale unverändert. Sie ist deshalb unzureichend und stellt keine realitätsnahe, sachgerechte Typisierung dar.
Seit dem Jahr 2004 wurde der geltende Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer nicht mehr angepasst. Angesichts der aktuellen Preisentwicklungen an den Tankstellen, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bedarf die Entfernungspauschale dringend einer Anpassung ab dem ersten Kilometer. Eine höhere Pauschale führt zudem zur Steuervereinfachung, weil sie den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel besser entspricht und deren Nachweis dadurch häufiger entbehrlich sein würde.
Der BVL fordert eine an den tatsächlichen Kosten orientierte realitätsnahe Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer auf 40 Cent, also 20 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer.
Das immer wieder vorgebrachte Gegenargument, die Entfernungspauschale biete ökologisch falsche Anreize, ist unzutreffend. Sie gilt ebenso für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel und selbst für Radler oder Mitfahrer. Bei Nutzung eines PKW erreicht die Steuerentlastung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Es gibt weder einen Anreiz zur PKW-Nutzung noch eine Motivation, längere oder mehr Fahrten als notwendig durchzuführen. Auch nach Abzug der Steuerermäßigung belastet jeder zusätzliche PKW-Kilometer den eigenen Geldbeutel.
Fehlende bezahlbare Wohnungen in Ballungsgebieten zwingen Arbeitnehmer zu teils erheblichen Wegstrecken und Fahrtkosten. Bereits das Verfassungsgericht hat in seinem seinerzeitigen Urteil zur Entfernungspauschale ausgeführt, dass das Wohnen in Fußwegnähe zum „Werkstor“ für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen schon aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht möglich ist.
Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern zwischenzeitlich immer häufiger das Arbeiten im Homeoffice an. Dadurch entfällt die Geltendmachung der Entfernungspauschale von vornherein.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
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